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Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

 Normen 

Abschnitt 9 ARB 2012

§ 17 Abs. 4 ARB 2008/2000/94

 Information 

1. Allgemein

Eine Deckungsklage ist die Klage gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Gewährung der Kostendeckung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Versicherungsnehmers.

Hat die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten eines Rechtsschutzfalls abgelehnt, kann der Versicherungsnehmer die Entscheidung im Rahmen einer Deckungsklage gerichtlich überprüfen lassen.

Die Deckungsklage kann als Feststellungsklage oder als Leistungsklage erhoben werden:

  • Die Feststellungsklage wird erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsschutzversicherungsfalles zu übernehmen. Diese Klageart kommt demnach in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Kosten noch nicht gezahlt hat bzw. diese noch nicht angefallen sind. Nach einer Entscheidung des BGH ist die Feststellungsklage solange die richtige Klageart, wie der Versicherungsnehmer noch nicht wegen der Kosten in Anspruch genommen worden ist.

  • Im Gegensatz dazu kann mit einer Leistungsklage der Rechtsschutzversicherer nur verpflichtet werden, bestimmte Kosten zu übernehmen, die von dem Versicherungsnehmer bereits beglichen sind.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Deckungsklage sind:

  • Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Übernahme der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.

  • Der Rechtsschutzversicherer hat die Kostenübernahme schriftlich abgelehnt.

Der Anspruch kann unbegrenzt geltend gemacht werden, eine Klagefrist ist nicht (mehr) zu beachten. Jedoch kann die Klage aufgrund einer ggf. eingetretenen Verjährung ggf. unbegründet sein.

3. Zuständiges Gericht

Die Klage kann vor folgenden Gerichten erhoben werden (Gerichtsstand der Deckungsklage):

Liegt der Deckungsklage ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit zugrunde, kann die Klage nicht nur vor dem Amtsgericht / Landgericht, sondern auch vor dem Arbeitsgericht als Spezialgericht erhoben werden.

4. Prozessuales

Jede Partei hat in dem Deckungsprozess nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die für sie günstigen Rechtsfolgen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsschutzversicherungsfalls obliegt somit dem Versicherungsnehmer.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (BGH 26.10.2011 - IV ZR 141/10, BGH 08.03.2006 - IV ZB 19/05).

Dabei umfassen die voraussichtlichen Kosten die gerichtlichen Gebühren zweier Rechtsanwälte und die Gerichtskosten (OLG München 17.04.2001 - 25 U 4872/00). Auch die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen sowie die Umsatzsteuer und die Gerichtsgebühren sind einzubeziehen (OLG Dresden 18.12.2019 - 4 W 896/19).

In dem obigen Urteil des OLG Dresden klärten die Richter auch die Frage, inwieweit gerichtliche Auslagen für Zeugen und Sachverständige gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu berücksichtigen sind: "Sachverständigenkosten sind für den Streitwert des Deckungsschutzes dann einzubeziehen, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dem Gericht, bei dem der Deckungsschutzprozess anhängig ist, kommt insofern ein Prognosespielraum zu, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann."

Bei der Klageeinreichung ist zu beachten:

 Siehe auch 

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachten

Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid

Repräsentant - Versicherungsrecht

Versicherungsaufsicht

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Bauer: Deckungsprozesse in der Rechtsschutzversicherung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1329

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB). Kommentar; 1. Auflage 2014