Rechtsberatung

 Normen 

§ 3 BRAO

 Information 

1. Allgemein

Rechtsberatung ist die Beratung einer Person in einer juristischen Angelegenheit.

Der Rechtsanwalt ist gemäß § 3 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Bei der rechtsanwaltlichen Tätigkeit wird unterschieden zwischen der Beratung sowie der außergerichtlichen und der gerichtlichen Vertretung.

Die Kosten der Rechtsberatung werden bei einer bestehenden Versicherung und dem Vorliegen der Voraussetzungen von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

2. Rechtsberatungsgesetz

Das Rechtsberatungsgesetz sowie die Verordnungen zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (RBergAV/2. RBergAV) sind am 01.07.2008 außer Kraft getreten.

3. Rechtsberatung durch Nicht-Rechtsanwälte

Rechtsberatung wird nunmehr als Rechtsdienstleistung bezeichnet. Rechtsgrundlage für die außerhalb der rechtsanwaltlichen Tätigkeit erbrachten Rechtsdienstleistungen ist das (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG).

 Siehe auch 

Römermann: Rechtsdienstleistungsgesetz - Die (un)heimliche Revolution in der Rechtsberatungsbranche; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3025