Rechtsanwaltsvergütung - Auslagen

 Normen 

Nrn. 7000 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG

§§ 25 ff. BRAGO

 Information 

Dokumentenpauschale:

Rechtsgrundlage ist Nrn. 7000 ff Vergütungsverzeichnis zum RVG:

Für die pauschale Abrechnung der Herstellung und Überlassung von Dokumenten kann der Rechtsanwalt einen Betrag von 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und einen Betrag von 0,15 EUR für weitere Seiten fordern.

Die Überlassung von elektronischen Datei kann mit 2,50 EUR je Datei abgerechnet werden.

Post- und Telekommunikationsauslagen:

Gemäß Nr. 7001 Vergütungsverzeichnis zum RVG kann der Rechtsanwalt dem Auftraggeber seine Auslagen für Post- und Telekommunikation konkret oder durch eine Pauschalsumme in Rechnung stellen.

Die Pauschalgebühr beträgt 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,00 EUR.

Reisekosten:

Rechtsgrundlage der Reisekostenabrechnung sind die Nrn. 7003 - 7006 Vergütungsverzeichnis zum RVG

Die bisherige Voraussetzung zur Abrechnung der Geschäftskosten ist geblieben: Erforderlich ist eine Geschäftsreise, die dann vorliegt, wenn das Reiseziel sich außerhalb der Gemeinde des Wohnorts bzw. der Kanzlei des Rechtsanwalts befindet.

Bei der Benutzung des PKW kann der Rechtsanwalt nunmehr 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abrechnen.

Bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel sowie der sonstigen Auslagen (Übernachtungskosten etc.) können die Kosten in voller Höhe abgerechnet werden, soweit sie angemessen sind.

Die Höhe der Tage- und Abwesenheitsgelder ist in Nr. 7005 Vergütungsverzeichnis zum RVG aufgeführt.

Nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung hat der Rechtsanwalt auf Grund der Beschränkung der Kostenerstattung keinen Anspruch auf die Zahlung von Abwesenheitsgeldern gemäß Nr. 7005 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie von Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Ausnahme gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein versicherungsrechtlich geschütztes, berechtigtes Interesse an der Beauftragung gerade dieses Rechtsanwalts hatte, d.h. der Rechtsanwalt ein Spezialist für das dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsgebiet ist.

Haftpflichtversicherung:

Voraussetzung des Ersatzes eines Teil der anwaltlichen Haftpflichtversicherung gemäß Nr. 7007 Vergütungsverzeichnis zum RVG ist, dass der Gegenstandswert die in § 22 RVG niedergelegte gebührenrechtliche Grenze von 30 Millionen Euro (bzw. 100 Millionen Euro bei mehreren Auftraggebern) übersteigt.

Der Rechtsanwalt kann dann den Teil seiner Haftpflichtversicherungsprämie ersetzt verlangen, der die Haftung von 30 Millionen Euro (bzw. 100 Millionen Euro bei mehreren Auftraggebern) übersteigt.

Sofern der Rechtsanwalt keine zusätzliche Versicherung abschließt, nach der die höhere Deckung dann zu berechnen ist, ist der zu ersetzende Teil der Prämie durch eine anteilige Berechnung zu ermitteln.

Andere Auslagen:

Gemäß der Vorbemerkung des Nr. 7000 VV kann der Rechtsanwalt andere, nicht im Vergütungsverzeichnis geregelte Auslagen nach den §§ 675 i.V.m. 670 BGB ersetzt verlangen. Darunter können fallen z.B. die Kosten einer Anfrage an das Einwohnermeldeamt, eine Aktenversendungspauschale oder Gerichtsvollzieherkosten.