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Polizeibegriff - materieller

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Der materielle Polizeibegriff umfasst die gesamte der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit. Er beinhaltet die Rechtsgrundlagen, nach denen ein Eingriff in die Rechtssphäre des Bürgers erfolgen darf.

Dem materiellen Begriff der Polizei entspricht ein materieller Begriff des Polizeirechts, der die staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und die den Behörden hierzu eingeräumten Befugnisse zum Gegenstand hat.

An diesem hergebrachten materiellen Polizeibegriff ist vielfach kritisiert worden, dass er überholt sei, da er zu einer Zeit geprägt worden sei, als Polizei im eigentlichen, "materiellen" Sinne noch identisch war mit der Funktion der öffentlichen Verwaltung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dennoch geht die Polizeiwissenschaft auch heute noch überwiegend von dem hergebrachten materiellen Polizeibegriff aus. Der Tatsache, dass die Aufgabe der Gefahrenabwehr heute nicht mehr nach dem Vorbild des preußischen Rechts den "Polizeibehörden" genannten Verwaltungsbehörden vorbehalten ist, wird dabei durch eine Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Polizeibegriff Rechnung getragen.

Um das heutige Polizeirecht zu verstehen, ist das Wissen um den (früher herrschenden) materiellen Polizeibegriff und die Weiterentwicklung zum formellen Polizeibegriff notwendig. Jedoch ist die Kritik am materiellen Polizeibegriff insoweit berechtigt, als die praktische Bedeutung des materiellen Polizeibegriffs wegen der Entpolizeilichung von Verwaltungsaufgaben der Gefahrenabwehr entfallen ist. Die Funktion einer Begrenzung der Macht des Staates zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum des Einzelnen kommt dem Polizeibegriff heute nicht mehr zu, da im modernen Rechtsstaat die Grundrechte der Verfassung und nicht der Polizeibegriff die Schranken ziehen.

 Siehe auch 

Aufgaben - polizeiliche

Aufgaben - repressive

Gefahrenabwehr

Polizei- und Ordnungsbehörden

Polizeibegriff - formeller

Polizeiverfügung