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Polizeibegriff - formeller

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Der formelle Polizeibegriff dient der Definition des Polizeibegriffs.

Nach dem formellen Polizeibegriff beinhaltet der Polizeibegriff alle Tätigkeiten von Polizeibehörden. Zu diesen Aufgaben zählen nicht nur die Eilaufgaben zur Gefahrenabwehr, sondern auch repressive Aufgaben und andere Verwaltungsaufgaben (wie z.B. die Wohlfahrtspflege).

Als "institutioneller" oder "organisationsrechtlicher Polizeibegriff" wird der im allgemeinen Sprachgebrauch und auch vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Polizei" näher gekennzeichnet. In den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Saarland und Sachsen, in denen nicht das Trennungs- bzw. Ordnungsbehördensystem (in dem die Gefahrenabwehr überwiegend von den Behörden der allgemeinen Gefahrenabwehr wahrgenommen wird) eingeführt worden ist, werden von diesem Begriff sämtliche Behörden, die polizeiliche Aufgaben im Sinne des materiellen Polizeibegriffs wahrnehmen umfasst. In den übrigen Ländern (mit Trennsystem) gehören zur Polizei im institutionellen Sinne lediglich die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei.

Die Bezeichnung als "Polizei" oder "Polizeibehörde" besagt nichts über den materiellen Gehalt der Tätigkeit. Ob eine polizeiliche Tätigkeit im materiellen Sinne vorliegt, ist anhand der gesetzlichen Grundlagen festzustellen.

 Siehe auch 

Aufgaben - polizeiliche

Aufgaben - repressive

Polizei- und Ordnungsbehörden

Polizeibegriff - materieller

Polizeiverfügung