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Polizei- und Ordnungsbehörden

 Normen 

Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder:

Baden-Württemberg: PolG,BW
Bayern: PAG,BY, POG,BY
Berlin: ASOG Bln
Brandenburg: BbgPolG
Bremen: BremPolG
Hamburg: SOG,HH
Hessen: HSOG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: SOG M-V, POG M-V
Niedersachsen: NPOG
Nordrhein-Westfalen: POG,NW, PolG NRW
Rheinland-Pfalz: POG,RP
Saarland: SPolG,SL
Sachsen: SächsPolG,SN
Sachsen-Anhalt: SOG LSA,ST
Schleswig-Holstein: LVwG,SH, POG,SH
Thüringen: PAG,TH, POG,TH

VISZG

 Information 

1. Allgemein

Aufgrund der durch das Grundgesetz vorgegebenen Verwaltungs-/Gesetzgebungskompetenzen bestehen in Deutschland folgende Formen der Polizei:

  • die Bundespolizei

  • die Polizeien der Länder

  • das Bundeskriminalamt

  • die Polizei beim Bundestag

  • die Militärpolizei (Feldjäger)

Der allgemeine Begriff "Polizei" bezeichnet immer die Polizeien der Länder.

Die Ämter für Verfassungsschutz zählen wegen des "Trennungsgebots" zwischen Polizeibehörden und Verfassungsschutzbehörden nicht zu den Polizeibehörden.

2. Polizei- und Ordnungsbehörden

Ein Nebeneinander von Polizei- und Ordnungsbehörden bzw. eine organisatorische Trennung von Polizei- und Ordnungsbehörden gibt es nur in den Ländern, die das sog. "Trennsystem" aufweisen.

In Baden-Württemberg, Bremen, Saarland und Sachsen, in denen das sogenannte "Einheits-" bzw. "Mischsystem" gilt, decken sich Polizei als Funktion und Institution. Eine Ordnungsbehörde bzw. "Verwaltungsbehörde" (Niedersachsen) oder "Gefahrenabwehrbehörde" (Hessen) oder "Sicherheitsbehörde" (Bayern) gibt es in diesen Ländern nicht. Auch in diesen Ländern ist aber eine organisatorische Trennung vollzogen worden. So wird von den dortigen "allgemeinen Polizeibehörden" und "Sonderpolizeibehörden" die "Vollzugspolizei" organisatorisch getrennt.

Von den Ländern mit Trennsystem haben wiederum nur Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen für die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörden eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.

Polizeibehörden (des Vollzugsdienstes) in Nordrhein-Westfalen sind die Kreispolizeibehörden (die Polizeipräsidien bzw. die Oberkreisdirektoren, die zu Kreispolizeibehörden bestimmt sind), die Bezirksregierungen und das Landeskriminalamt (§§ 2, 3 POG,NW).

Die Ordnungsbehörden der Länder mit Trennsystem gehören zu den allgemeinen Verwaltungsbehörden. Demnach sind nach den Regeln der allgemeinen Verwaltungsorganisation die Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaft die unteren Ordnungsbehörden. Darüber stehen auf Kreisebene die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Regierungspräsidenten bzw. (Bezirks-) Regierungen. Oberste Ordnungsbehörden sind zumeist die Innenministerien.

Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden der Länder mit Mischsystem sind die Ortspolizeibehörden (Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister), Kreispolizeibehörden (Landrätinnen oder Landräte) und die Landespolizeibehörden (fachlich zuständigen Ministerien).

Die Polizei- und Ordnungsbehörden lassen sich zudem in allgemeine Behörden und besondere Behörden unterteilen. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsbehörden sind für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig, soweit diese nicht durch ein Spezialgesetz den besonderen Polizei- und Ordnungsbehörden übertragen sind. Während die allgemeinen Polizei- bzw. Ordnungsbehörden stets Landesbehörden sind, können besondere Polizei- und Ordnungsbehörden sowohl Landes- wie Bundesbehörden sein. Besondere Polizei- und Ordnungsbehörden sind u.a.:

  • Gewerbeaufsichtsämter

  • Gesundheitsämter

  • Strom- und Schifffahrtsämter

  • Zollämter

 Siehe auch 

Bundespolizei

Gefahrenabwehr - Spezialbereiche

Polizeibegriff - materieller

Pewestorf/Söllner/Tölle: Polizei- und Ordnungsrecht; 3. Auflage 2022

Rennicke: Polizeiliches Einschreiten gegen Filmaufnahmen unter Berücksichtigung der DS-GVO; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 8