Rechtswörterbuch

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Pfandleihgewerbe

 Normen 

§ 34 GewO

PfandlV

 Information 

Der Betrieb des Geschäfts eines Pfandleihers (also eines Pfand- oder Leihhauses) benötigt nach § 34 GewO eine Erlaubnis.

Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Geld als zinsen- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können (z. B. Inhaberpapiere, § 1293 BGB), gewährt (Pfandrecht).

Pfandvermittler verpfänden gegen Entgelt im eigenen Namen die ihnen übergebenen Sachen bei Pfandleihern.

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist in den §§ 1204 ff. BGB geregelt. Diese Vorschriften ermöglichen dem Pfandleiher bei Nichtrückzahlung des Darlehens, das Pfand versteigern zu lassen, und sich aus dem Erlös zu befriedigen, ohne ein Gericht anrufen zu müssen.

Die Erlaubnis zur Geschäftstätigkeit ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder die für den Betrieb des Pfandhauses erforderlichen Mittel bzw. Sicherheiten nicht nachweist. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung kommt es bei diesem Gewerbezweig besonders darauf an, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pfandleiher das Gewerbe zur Hehlerei, zum Wucher oder zur Ausnutzung der Unerfahrenheit und des Leichtsinns von Kunden missbrauchen wird.

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen. Die Erlaubnis wird von den Ordnungsbehörden der Städte oder Landkreise erteilt. Bei der Antragstellung sind u.a. folgende Unterlagen einzureichen:

Einzelheiten des Pfandleihgewerbes sind in der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihgewerbes geregelt. Daraus ergibt sich:

  • Der Pfandleiher stellt über den Pfandkreditvertrag einen Pfandschein aus.

  • Er muss über jedes Geschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unverzüglich Aufzeichnungen machen.

  • Er darf sich wegen seiner Forderungen nur aus dem Pfand befriedigen, es bleibt also keine persönliche Haftung des Verpfänders für die Rückzahlung des Darlehens.

  • Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer zu versehen, ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern.

  • Die Verwertung durch Versteigerung darf frühestens einen Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens und spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung erfolgen.

  • Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung in einer geeigneten Tageszeitung bekannt gemacht wird. Er droht gegenüber dem einzelnen Verpfänder die Versteigerung nicht an und teilt ihm auch den Termin nicht besonders mit.

  • Die Forderungen des Pfandleihers sind nach oben begrenzt auf

    • Zinsen in Höhe von max. ein v.H. des Darlehensbetrages,

    • Vergütung für Kosten des Geschäftsbetriebes gemäß Anlage zur Pfandleiherverordnung,

    • die notwendigen Kosten der Verwertung.

  • Ein Überschuss aus der Versteigerung wird gegen Rückgabe des Pfandscheins an den Verpfänder ausgezahlt. Wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Versteigerung vom Verpfänder abgeholt wird, wird er an die zuständige Behörde zu Gunsten des Fiskus abgeführt und verfällt damit.

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbeuntersagung

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht