Personenbedingte Kündigung
1. Einführung
Die personenbedingte Kündigung ist eine der drei Möglichkeiten, durch die eine Kündigung, bei der das Kündigungsschutzgesetz zu beachten ist, sozial gerechtfertigt und somit wirksam wird.
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn die zur Kündigung führenden Gründe vom Arbeitnehmer nicht steuerbar sind, sondern in seiner Person oder seinen Eigenschaften liegen.
Vor dem Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmernichtabgemahnt worden sein.
Die wichtigsten personenbedingten Kündigungsgründe sind im Einzelnen:
2. Krankheit
2.1 Allgemein
Die Krankheit an sich kann nie den Kündigungsgrund darstellen. Der Kündigungsgrund ergibt sich erst durch die (wirtschaftlichen) Belastungen, die durch den Ausfall der Arbeitskraft bzw. das Freihalten des Arbeitsplatzes für den Arbeitgeber entstehen.
Es ist zu unterscheiden zwischen
lang andauernden Krankheiten
und
häufigen Kurzerkrankungen.
Die Prüfung der Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer aus folgenden Punkten bestehen:
- a)
Einer negativen Zukunftsprognose.
- b)
Einer Beurteilung der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch den Ausfall des Arbeitnehmers.
- c)
Einer Interessenabwägung.
Die fehlende Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vor dem Ausspruch der personenbedingten Kündigung kann Auswirkungen auf eine Kündigungsschutzklage haben.
2.2 Die Zukunftsprognose
Durch die Erkrankung muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft während eines erheblichen Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt sein wird. Die negative Zukunftsprognose muss durch objektive Anhaltspunkte beweisbar sein.
Nach dem Ausspruch der Kündigung eintretende Besserungen des Gesundheitszustandes, durch die eine andere Zukunftsprognose hätte gebildet werden müssen, sind unbeachtlich. Sollte die Wirksamkeit der Kündigung in einem Kündigungsprozess zu entscheiden sein, haben sie keinen Einfluss auf die Urteilsbildung.
Frühere Fehlzeiten, mit denen in einem vormaligen Kündigungsschutzprozess die negative Gesundheitsprognose nicht begründet werden konnte, können nach dem Urteil BAG 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 in einem späteren Prozess zur Begründung der negativen Gesundheitsprognose herangezogen werden.
2.3 Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
Nicht schon jede längere Fehlzeit berechtigt zur Kündigung. Erforderlich ist, dass die Fehlzeiten eine Betriebsbeeinträchtigung hervorrufen, die über das bei der Personalplanung von vornherein einzuplanende Maß an Arbeitsausfall hinausgeht und von dem individuellen Betrieb nicht mehr getragen werden kann.
Eine lang andauernde Einzelerkrankung berechtigt dann zur Kündigung, wenn aufgrund der negativen Zukunftsprognose der weitere Ausfall des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen zu stark beeinträchtigen würde.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.04.2002 - 2 AZR 148/01) ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn nach einer Prognose in den nächsten 24 Monaten nicht mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. Für die Prognose ist vom Zeitpunkt der Kündigung auszugehen. Vor der Kündigung liegende Zeiträume sind nicht einzurechnen.
Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (BAG 19.04.2007 - 2 AZR 239/06).
Häufige Kurzerkrankungen, die immer wieder mit einer Entgeltfortzahlung für den Arbeitnehmer verbunden sind, belasten ab einer Krankheitsquote von ca. 14 % der Arbeitstage die betrieblichen Interessen. Es verbietet sich jedoch eine schematische Betrachtungsweise.
Die betrieblichen Interessen können durch die von der Entgeltfortzahlung ausgehenden wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers beeinträchtigt sein. Unerheblich ist dabei die wirtschaftliche Gesamtlage des Arbeitgebers. Ausreichend ist die eingetretene Störung des Austauschverhältnisses. Diese Störung des Austauschverhältnisses liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber diejenigen Leistungen, die er trotz Nichterbringung der Gegenleistung schuldet, durch ein Vergütungssystem teilweise abwälzen kann (BAG 08.11.2007 - 2 AZR 292/06).
Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - ggf. auch zu geänderten Bedingungen - schließt eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt die Krankheit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.
Im Rahmen der Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten kommen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung nur solche Arbeitsplätze in Betracht, die entweder gleichwertig mit der bisherigen Beschäftigung sind oder geringer bewertet sind. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht (BAG 19.04.2007 - 2 AZR 239/06).
2.4 Interessenabwägung
Die soziale Korrektur des obigen Ergebnisses wird durch eine abschließende Interessenabwägung vorgenommen.
Berücksichtigt werden u.a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers oder länger zurückliegende Fehlzeiten des Arbeitnehmers.
Frühere Erkrankungen des Arbeitnehmers, die die Dauer von sechs Wochen pro Jahr nicht übersteigen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zu berücksichtigen, da durch sie der Arbeitgeber noch nicht unangemessen benachteiligt werde.
Ist die Erkrankung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, ist bei der Interessenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die direkt auf dem Arbeitsunfall beruhende Erkrankung rechtfertigt nie eine Kündigung, nur bei mittelbar durch den Arbeitsunfall hervorgerufenen Krankheiten kann in Ausnahmefällen eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Beeinträchtigt die Krankheit den Arbeitnehmer zwar in der Ausübung der bisherigen Arbeit, gibt es aber in dem Unternehmen eine Tätigkeit, die er ausüben könnte, und kann der dort beschäftigte Arbeitnehmer versetzt werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer diese Weiterbeschäftigung auf dem anderen Arbeitsplatz anzubieten und den dort beschäftigten Arbeitnehmer mithilfe seines Direktionsrechts umzusetzen.
2.5 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die personenbedingte Kündigung muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, d.h. die Kündigung muss zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder erforderlich sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn die Kündigung durch ein milderes Mittel vermieden werden kann bzw. sie es hätte werden können.
Als milderes Mittel kommt insbesondere eine Weiterbeschäftigung an einen anderen Arbeitsplatz infrage.
Im öffentlichen Dienst besteht die Besonderheit, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie entweder in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs besteht.
Aber: Nach der Rechtsprechung des BGH (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08) "muss dem öffentlichen Arbeitgeber eine über den Verwaltungszweig hinaus bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dann kündigungsrechtlich zugerechnet werden, wenn er die bisherige Verwaltungsaufgabe und Verwaltungsorganisation einer Dienststelle durch Gesetz oder Erlass aufgelöst hat, um - wenn auch nur teilweise - vergleichbare Aufgaben im Rahmen einer neu gebildeten Strukturform und Verwaltungsorganisation in einem anderen Verwaltungsbereich auszuführen. Andernfalls könnte die öffentliche Hand durch Neuorganisation der Verwaltung und Zuweisung zu einem neuen Verwaltungszweig Dienststellen auflösen und die dort beschäftigten Mitarbeiter entlassen, obwohl deren anderweitige Verwendung im Rahmen derselben oder jedenfalls vergleichbarer Tätigkeiten möglich gewesen wäre".
3. Leistungsschwäche
3.1 Minderleistung eines Mitarbeiters allgemein
Bei der Minderleistung eines Mitarbeiters ("Low Performer") ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine willentliche Minderleistung handelt oder ob der Arbeitnehmer trotz aller Anstrengungen nicht die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Zur Abgrenzung siehe den Beitrag "Verhaltensbedingte Kündigung - Einzelfälle".
Bei einer in der Person des Mitarbeiters begründeten Minderleistung ist es für den Erfolg eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses förderlich, wenn der Arbeitgeber zunächst versucht hat, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers durch Qualifikationsmaßnahmen / Fortbildungen zu steigern.
3.2 Krankheitsbedingte Leistungsminderung
Voraussetzung einer Kündigung ist, dass die Leistungsminderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt (BAG 26.09.1991 - 2 AZR 132/91).
Zudem muss eine Interessenabwägung durchgeführt worden sein.
4. Suchterkrankung
Im Wesentlichen gelten die zur Krankheit aufgeführten Grundsätze. Die Zukunftsprognose ist aber maßgeblich nach der Therapiebereitschaft des Süchtigen zu beurteilen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Teilnahme an einer Therapie geben.
5. Fehlende fachliche Eignung
Hierunter wird die mangelnde persönliche bzw. fachliche Eignung des Mitarbeiters gefasst. Diese kann auch nachträglich aufgrund der veränderten Arbeitsanforderungen des Betriebes eintreten (z.B. Umstellung auf EDV). Beruht die mangelnde Eignung auf einem fehlenden Willen des Arbeitnehmers, so sind die Grundsätze der verhaltensbedingten Kündigung anwendbar.
6. Fehlende Arbeitsvoraussetzungen
Wird dem Arbeitnehmer eine Arbeitsvoraussetzung (Fahrerlaubnis, Fluglizenz, Gewerbeerlaubnis etc.) nachträglich entzogen, so ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer während der Dauer des Entzugs nicht an einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend weiterbeschäftigt werden kann.
7. Haft des Mitarbeiters
Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung BAG 25.11.2010 - 2 AZR 984/08 die Voraussetzungen einer haftbedingten Kündigung aufgestellt:
"Voraussetzung einer - ordentlichen wie außerordentlichen - Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (...). Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht muss sich außerdem nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (...), hängt es von der Dauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (...). Der Darlegung konkreter Betriebsablaufstörungen bedurfte es angesichts der vom Kläger noch zu verbüßenden, 24 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nicht."
Der Arbeitgeber kann jedoch ggf. verpflichtet sein, den Arbeitnehmer bei der Erreichung möglicher Maßnahmen der Vollzugslockerung, insbesondere der Erlangung des Freigängerstatus zu unterstützen, sofern dies für ihn selbst nicht risikobehaftet ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 790/09).
8. Verdacht einer Straftat
Siehe den Beitrag "Verdachtskündigung".
AIDSArbeitsunfähig erkrankter ArbeitnehmerAußerordentliche KündigungBetriebsbedingte KündigungKündigungKündigungsfrist - ArbeitsrechtKündigungsschutzVerhaltensbedingte Kündigung
BAG 24.02.2011 - 2 AZR 636/09 (Kündigung aufgrund der Weigerung der Ausführung der Arbeit aus religiösen Gründen)
BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 (Personenbedingte Kündigung wegen Entzug der Zugangsermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen)
BAG 18.09.2008 - 2 AZR 976/06 (Kündigung einer studentischen Hilfskraft bei Exmatrikulation)
BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 (Kündigung wegen Minderleistung)
BAG 12.04.2002 - 2 AZR 148/01 (Kündigung gerechtfertigt, wenn in den nächsten 24 Monaten keine andere Prognose)
BAG 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 (Voraussetzungen einer Kündigung wegen einer Langzeiterkrankung)
Friemel/Walk: Neues zur Schlecht- und Minderleistung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1557
Kilian/Friemel: Die Kündigung wegen Schlecht- und Minderleistung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3669
Korinth: Die personenbedingte Kündigung. Die wichtigsten Fallgestaltungen aus der Praxis; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2005, 1495
Knauf: Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit; 1. Auflage 2008
Lepke: Kündigung bei Krankheit; 13. Auflage 2009
Mareck: Personenbedingte Kündigung: Häufige Krankheit - Was muss bei der Kündigung beachtet werden?; Arbeitsrecht aktiv - AA 2008, 148
Sartorius/Rambach: Die personenbedingte Kündigung, Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2010, 603
Zitierungen dieses Dokuments
- Sonderkündigungsschutz
- Abmahnung
- Änderungskündigung
- AIDS
- Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
- Außerordentliche Kündigung
- Außertarifliche Angestellte
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl
- Kündigung - Arbeitsrecht
- Kündigung - Arbeitsrecht - Zugang
- Kündigungsfrist - Arbeitsrecht
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Langzeiterkrankung eines Arbeitnehmers
- Rückzahlungsklausel - Weiterbildungskosten
- Sperrzeit
- Verdachtskündigung
