Rechtswörterbuch

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Partnerschaftsgesellschaft

 Normen 

PartGG

§§ 59b ff. BRAO

BT-Drs. 19/27670

 Information 

1. Allgemein

Für die Angehörigen freier Berufe mögliche Form der Personengesellschaft. Eine Partnerschaft im gesellschaftsrechtlichen Sinne ist ein Zusammenschluss von Angehörigen der freien Berufe zum Zwecke der Berufsausübung.

Hinweis:

"Eine Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg zulässig" (BGH 15.02.2022 - II ZB 6/21).

Eine Partnerschaftsgesellschaft ist eine Form der Berufsausübungsgesellschaften. Die die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten betreffenden Vorgaben richten sich nach dem Recht der Berufsausübungsgesellschaften gemäß den §§ 59b ff. BRAO. Rechtsgrundlage ist daneben das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, ergänzend finden die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Anwendung.

Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus. Die Struktur der Partnerschaftsgesellschaft ähnelt derjenigen der offenen Handelsgesellschaft.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist eine Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft.

2. Gründung der Gesellschaft

Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft können nur natürliche Personen sein.

Die Gesellschaft wird durch den Abschluss eines (zwingend) schriftlichen Gesellschaftsvertrages gegründet. Sie ist mit konstitutiver Wirkung in das bei den Amtsgerichten geführte Partnerschaftsregister einzutragen.

Notwendiger Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages ist

  • der Name und der Sitz der Partnerschaft,

  • der vollständige Name, Beruf und Wohnort eines jeden Partners und

  • der Gegenstand der Partnerschaft.

Bei der Anmeldung braucht der Partnerschaftsvertrag nicht vorgelegt zu werden. Mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister wird die Partnerschaft im Verhältnis zu Dritten wirksam.

3. Name der Gesellschaft

Der Name der Gesellschaft muss den Namen mindestens eines Gesellschafters, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaftsgesellschaft" sowie die Berufsbezeichnung der Gesellschafter enthalten.

Der Name eines ausgeschiedenen Partners kann weitergeführt werden, sofern der Partner oder seine Erben dem zustimmen bzw. eine vertragliche Regelung besteht. Jedoch stellt nach dem Urteil OLG Frankfurt am Main 22.06.2005 - 20 W 396/04 die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommenen Sozius eine Namensänderung der Partnerschaft dar mit der Folge, dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.

Den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner" dürfen nur Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz führen. Zulässig ist es, wenn eine Gesellschaft, die keine Partnerschaft ist, in ihren Namen neben der Bezeichnung "& Partner" einen Hinweis auf eine andere Rechtsform führt.

4. Verlauf der Partnerschaft

Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander richtet sich nach dem Partnerschaftsvertrag. Wenn dieser keine Bestimmungen enthält, gelten die §§ 110 - 116 Abs. 2 HGB sowie §§ 117 - 119 HGB.

Der Partnerschaftsvertrag sollte u.a. folgende Punkte enthalten:

  • Gesellschafter

  • Gegenstand der Gesellschaft

  • Rechtsform, Name, Sitz

  • Geld- und/oder Sacheinlagen der Gesellschafter

  • Geschäftsführung

  • Vertretung

  • Gesellschafterversammlung

  • Gesellschafterbeschlüsse

  • Entnahmen und Vergütung

  • Urlaub

  • Wettbewerbsverbot

  • Veränderungen im Gesellschafterbestand: Verfügung über den Anteil, Aufnahme neuer Gesellschafter, Ausschluss eines Gesellschafters, Ausscheiden eines Gesellschafters

  • Bewertung der Gesellschaftsanteile

Entscheidungen sind nach § 119 HGB grundsätzlich einstimmig zu treffen, jedoch kann der Partnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung enthalten.

Über seine Anteile an der Gesellschaft kann ein Gesellschafter nur einvernehmlich mit den anderen Gesellschaftern verfügen. Aber auch diese gesetzliche Vorgabe kann vertraglich abgeändert werden.

Zu den Hauptpflichten der Gesellschafter gehören u.a.:

  • die Erbringung der beruflichen Leistung

  • die Leistung der vereinbarten Geld- und/oder Sacheinlage

Untereinander erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.

5. Rechtsfähigkeit

Die Partnerschaftsgesellschaft ist rechtsfähig und kann unter ihrem Namen Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Daher kann z.B. die Klage mit dem Namen der Gesellschaft erhoben werden.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist zudem grundbuch- und parteifähig.

6. Haftung

Gläubigern der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der Partner, die als Gesamtschuldner haften. Diese gesetzliche Regelung kann durch eine vertragliche Vereinbarung abgeändert werden, die jedoch nur das Innenverhältnis der Partner betreffen kann.

Eine Ausnahme der gesamtschuldnerischen Haftung ist in § 8 Abs. 2 PartGG geregelt: Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften neben dem Gesellschaftsvermögen nur diese Partner.

Aber: "War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft" (BGH 12.09.2019 - IX ZR 190/18).

Durch eine individuelle Vereinbarung mit einem Mandanten kann gemäß § 8 Abs. 3 PartGG, § 51a BRAO die Haftung für die fahrlässige Verursachung eines Schadens auf eine Höchstsumme beschränkt werden.

Eine automatische Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft besteht bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Daneben kann für einzelne Berufsgruppen die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung durch ein Gesetz auf eine Höchstsumme beschränkt werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht begründet wird.

7. Vertretung und Geschäftsführung

Jeder Gesellschafter ist alleinvertretungsberechtigt. Zur Geschäftsführung sind alle Partner berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsführung kann jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden.

Im Gesellschaftsvertrag können hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden, sofern nicht das Recht der Berufsausübungsgesellschaften dem entgegensteht.

 Siehe auch 

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Good will

Interessenkollision

Rechtsanwalts AG

Rechtsanwalts GmbH

Rechtsanwaltsfranchising

Rechtsanwaltshaftung

Sozietät

BGH 11.05.2009 - II ZR 210/08 (Auseinandersetzung einer Partnerschaftsgesellschaft)

BGH 11.03.2004 - I ZR 62/01 (Phantasiename)

BGH 29.09.2003 - AnwZ (B) 24/00 (Zulässigkeit einer Bürogemeinschaft mit einer Partnerschaftsgesellschaft)

BFH 23.07.1998 - VII R 154/97

OLG Frankfurt am Main 18.11.2002 - 20 W 319/02 (Zulässigkeit eines Künstlernamens)

Bernütz/Loll: Umsatzsteuerliche Entwicklungen bei Freiberuflern - Ist- oder Soll-Besteuerung?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3079

Eckhardt/Hermanns: Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht; 4. Auflage 2021

Fahrendorf / Mennemeyer: Die Haftung des Rechtsanwalts; 10. Auflage 2021

Klose: Die Partnerschaftsgesellschaft; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2005, 429

Sommer/Treptow/Dietlmeier: Haftung für Berufsfehler nach Umwandlung einer Freiberufler-GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft; Neue Juristische Wochenschrift 2011, 1551

Wolff: Die Auseinandersetzung von Freiberuflergesellschaften und ihre prozessuale Bewältigung; Neue Juristische Wochenschrift 2009, 1302