Rechtswörterbuch

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Parken von Fahrzeugen

 Normen 

§§ 12, 13 StVO

§ 49 StVO

 Information 

1. Parken von Fahrzeugen

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. In § 12 Abs. 3 StVO ist aufgeführt, an welchen Orten das Parken unzulässig ist. § 13 StVO bestimmt Verhaltensweisen an Einrichtungen, die die Parkzeit überwachen (z.B. Parkuhren).

Beispiel:

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist auf schmalen Fahrbahnen das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Eine Legaldefinition des in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO verwendeten Begriffs der "schmalen Fahrbahn" enthält die Straßenverkehrs-Ordnung nicht. Die Rechtsprechung hat insofern eine Auslegung vorgenommen (BVerwG 24.01.2019 - 3 C 7/17):

"Nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn dann "schmal" im Sinne dieser Regelung, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren. (..) Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Die abschließende Einordnung hängt von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße."

Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Nr. 12, 13 StVO. Dabei ist zu beachten, dass sich gemäß Nr. 63 Anlage 1 BKatV die Höhe des Verwarnungsgeldes nach der Dauer des unerlaubten Parkens richtet.

2. Beschädigung von parkenden Fahrzeugen durch Kinder

Nach einem Urteil des BGH (BGH 30.11.2004 - VI ZR 335/03) kommt das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB (Haftung von Kindern) dem Kind dann nicht zugute, wenn dieses ein ruhendes Fahrzeug beschädigt hat.

Beispiel:

Beschädigung eines im Verkehrsraum ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs mit dem Fahrrad.

3. Illegales Parken

Unrechtmäßig auf einem privaten oder öffentlichen Grundstück geparkte Fahrzeuge können im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt werden.

4. Vorfahrtsregel auf Parkplätzen

Die in § 8 StVO geregelte Vorfahrtsregel "rechts vor links" ist auf Parkplätzen nur dann anwendbar, wenn die aneinander kreuzenden Verbindungswege aufgrund der Markierungen und der Verkehrsführung den Straßencharakter einer Fahrbahn aufweisen. Der Straßencharakter einer Fahrbahn ist nicht gegeben, wenn nur die Parkflächen markiert sind (LG Detmold 02.05.2012 - 10 S 1/12).

Auch einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden" Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden gibt es grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um eine Durchfahrtsstraße im Bereich der LKW-Stellplätze auf einem Rastplatz an einer Bundesautobahn (OLG Hamm 29.08.2014 - 9 U 26/14).

5. Ausfahrt von einem Parkplatz

Bei der Ausfahrt von einem Parkplatz auf die Straße hat sich der Fahrzeugführer gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Regel des § 9 Abs. 4 StVO, nach der wer nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen muss, ist nicht anwendbar (OLG Karlsruhe 08.10.2015 - 9 U 64/14).

6. Rückwärtiges Ausparken

Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (BGH 11.10.2016 - VI ZR 66/16).

Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (17.05.2004 - 1 Ss 182/04) hat der in einer Parkbucht rückwärts rangierende Pkw-Fahrer gegenüber den seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 13 StVO zu beachten. Die nach § 9 Abs. 5 StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr ist insofern nicht anwendbar.

Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere - rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (BGH 15.12.2015 - VI ZR 6/15).

Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (BGH 11.10.2016 - VI ZR 66/16).

7. Behindertenparkplatz

Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für den von ihr eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz ist im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen; ihr Inhalt wird durch diese Grundentscheidung mitgeprägt. Ebenso ist bei der Würdigung der Frage eines Mitverschuldens des behinderten Benutzers des Parkplatzes an seinem Unfall die Ausstrahlungswirkung zu berücksichtigen. Dabei kommt es auf die Kenntnis des behinderten Nutzers vom Zustand des in Rede stehenden Behindertenparkplatzes nicht entscheidend an. Denn auch wenn der schwerbehinderte Benutzer die Beschaffenheit des konkreten Parkplatzes kannte, so nutzte er doch einen Parkplatz, der gerade für Menschen mit Behinderung vorgesehen und somit dazu bestimmt war, in Befolgung des Förderungsauftrags des Staates die gleichberechtigte Teilhabe am Alltagsleben zu ermöglichen, und so den Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu kompensieren (BVerfG 24.03.2016 - 1 BvR 2012/13).

8. Anwohnerparkausweis

Gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchst. b) StVG) treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.

Gemäß § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO erfolgt auch die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Vorschrift enthält neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen.

§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO enthält somit in doppelter Hinsicht eine Ermessensermächtigung, nämlich neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen. Hat die Straßenverkehrsbehörde in einem ersten Schritt von ihrem Ermessen und der Ermächtigung zur Kennzeichnung bzw. Einrichtung einer Bewohnerparkzone Gebrauch gemacht, so folgt auf einer zweiten Stufe die Ermessensentscheidung zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen.

Beispiel:

"Eine Ermessensausübung, die bei der Erteilung von Bewohnerparkausweisen an Personen, die nur Nutzer, aber nicht Halter eines Fahrzeugs sind, berücksichtigt, dass sich Studierende - anders als Personen in einer betrieblichen Ausbildung - bereits über den von ihnen zu leistenden Semesterbeitrag und den darin enthaltenen Anteil für das sog. Semesterticket an den Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) beteiligen müssen, erscheint nicht sachwidrig" (OVG Nordrhein-Westfalen 22.09.2022 - 8 A 1005/20).

 Siehe auch 

Ersatzvornahme

Haftung von Kindern

OLG Brandenburg 02.08.2011 - 53 Ss-Owi 495/10 (Unzulässigkeit der Verwendung einer zu kleinen Parkscheibe)

OVG Hamburg 29.01.2008 - 3 Bf 253/04 (Anforderung an ein rechtmäßiges Abschleppen eines in einer mobilen Halteverbotszone abgestellten Fahrzeuges)

Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 6. Auflage 2017

Paal/Guggenberger: Falschparken, Parkkrallen und private Rechtsdurchsetzung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1036

Siegel: Die Vorfahrt "rechts vor links" auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2502

Wagner: "Smartes Parken?" Die Zulässigkeit des Parkens quer zur Fahrtrichtung am Beispiel des "Smart"; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2002, 257