Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
§ 9a KWKG 2002 – Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498).
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 3.
den Nutzungsgrad der Anlage und die Stromkennzahl,
- 4.
die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 5.
die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 6.
den oder die eingesetzten Energieträger sowie deren unteren Heizwert,
- 7.
die Verwendung der Nutzwärme und
- 8.
die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.