§ 9 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
§ 9 VersRücklG – Wirtschaftsplan
Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung einen Wirtschaftsplan auf.