Gesetze

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§ 9 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

§ 9 VersRücklG – Wirtschaftsplan

Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung einen Wirtschaftsplan auf.