§ 9 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
§ 9 VerfGHG – Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt
Endet das Amt eines Richters des Verfassungsgerichtshofes vorzeitig, so wird ein Nachfolger für eine volle Amtszeit gewählt.