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§ 9 VStG
Vermögensteuergesetz (VStG)
Bundesrecht

II. – Steuerberechnung

Titel: Vermögensteuergesetz (VStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStG
Gliederungs-Nr.: 611-6-3-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 VStG – Steuerpflichtiges Vermögen

Steuerpflichtiges Vermögen ist

  1. 1.

    bei unbeschränkt Steuerpflichtigen

    1. a)

      bei natürlichen Personen

      der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt,

    2. b)

      bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen (§ 4);

  2. 2.

    bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4).