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§ 9 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürUKG – Umzugskostenvergütung in Sonderfällen

(1) Die Beförderungsauslagen (§ 5) für das Umzugsgut des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners werden auch erstattet, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 zugesagt worden ist.

(2) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.