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§ 9 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürJKostG

(1)

(1) Red. Anm.

Außer Kraft am 8. November 2013 durch § 9 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295). Zur weiteren Anwendung s. § 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295).

(1) Kosten sind nach den §§ 1 bis 5 in der Fassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern sowie zur Änderung weiterer Justizvorschriften zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen fällig werden.

(2) Soweit vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern sowie zur Änderung weiterer Justizvorschriften Kosten der in Absatz 1 bezeichneten Art nach den bisher geltenden Bestimmungen erhoben worden sind, behält der Kostenbescheid seine Gültigkeit.