Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 StrWG – Sicherheitsvorschriften

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden

  1. 1.

    unter verantwortlicher Leitung der oberen Straßenbaubehörde oder der Straßenbaubehörde einer Gebietskörperschaft, der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt oder

  2. 2.

    auf der Grundlage einer straßenaufsichtlich genehmigten Planung ausgeführt und nach ihrer Abnahme von der Straßenaufsichtsbehörde freigegeben.

Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder eine Plangenehmigung erteilt worden ist.

(2) Die Straßenbaubehörden können Prüfaufgaben, die ihnen auf Grund des Absatzes 1 an Stelle der Bauaufsichtsbehörden obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörden geltenden Vorschriften auf besondere Sachverständige übertragen; die Landesbauordnung findet insoweit entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Bundesstraßen.

(3) Die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde bleiben unberührt.