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§ 9 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchO – Amtsenthebung

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie können auch aus anderen erheblichen Gründen, namentlich wegen groben Verstoßes gegen ihre Amtspflichten, ihres Amtes enthoben werden.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors (Präsidentin oder Präsidenten) des zuständigen Amtsgerichts nach Anhörung der Beteiligten die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.