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§ 9 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsRAVG – Beiträge

(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Er muss den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.

(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die die oder der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen, insbesondere für solche Pflichtmitglieder, die neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden oder für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine anderweitige ausreichende Sicherung für den Fall der Invalidität und des Alters besteht.

(4) Die Beitreibung der Beiträge richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.