§ 9 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 1 – Gestaltung
§ 9 SächsBO – Gestaltung
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.