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§ 9 SFTG
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SFTG
Gliederungs-Nr.: 1136-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SFTG – Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 2 Handlungen vornimmt,
  2. 2.
    entgegen §§ 5 und 6 Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt,
  3. 3.
    einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.