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§ 9 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 RAVG – Berufsunfähigkeitsrente

(1) Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag gewährt, wenn und so lange ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat. Der Rentenanspruch entsteht erst, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert.

(2) Ein Pflichtmitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 22 Abs. 1 erhält auf Antrag Berufsunfähigkeitsrente, wenn es bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monate Mitglied war und für diese Zeit Beiträge geleistet hat. Beruht die Berufsunfähigkeit auf einem Unfall, so erhält das Mitglied die Rente, wenn die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Unfalls mindestens einen Monat bestanden hat. Die Rente wird nur gewährt, wenn der erste Mitgliedsbeitrag zu diesem Zeitpunkt gezahlt ist.

(3) Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 22 Abs. 1 beruht, oder das erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied des Versorgungswerks geworden ist, erhält auf Antrag Berufsunfähigkeitsrente, wenn es bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 60 Monate Mitglied war und für diese Zeit Beiträge geleistet hat. Beruht bei einem solchen Mitglied die Berufsunfähigkeit auf einem Unfall, so erhält es die Rente, wenn es zum Zeitpunkt des Unfalls mindestens 36 Monate Mitglied war und für diese Zeit seine Beiträge gezahlt hat.