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§ 9 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 9 ÖPNVG – Verkehrsverbünde

(1) Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und zur Steigerung seiner Attraktivität, insbesondere durch die koordinierte Gestaltung des Leistungsangebots sowie durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarif- und Beförderungsbestimmungen (Verbundtarif), werden Verkehrsverbünde gebildet. Verkehrsverbünde fördern die Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen.

(2) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 GVRS stellen den flächendeckenden Bestand von Verkehrsverbünden und die Anwendung eines Verbundtarifssicher. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die verkehrs- und entwicklungspolitischen Ziele des Landes gemäß den §§ 1 und 4 zu beachten. Im Interesse einer integrierten Aufgabenwahrnehmung unterstützt das Land die Verkehrsverbünde weiterhin als Gesellschafter in Verbundgesellschaften, als Mitglied in den Zweckverbänden oder als beratendes Mitglied in den Aufsichtsgremien.

(3) Bei verbundgrenzüberschreitenden Verkehren ist grundsätzlich der Baden-Württemberg-Tarif (BW-Tarif) anzuwenden. Ausnahmen hiervon werden in der zu erlassenden Rechtsverordnung nach Absatz 8 Nummer 2 geregelt.

(4) Das Land stellt den Aufgabenträgern nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie dem Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 GVRS jährlich Verbundfördermittel in Höhe von 50 000 000 Euro zum Ausgleich der Verbundtarife und der kooperationsbedingten Lasten der Verbünde zur Verfügung (Verbundförderung). Die Aufgabenträger müssen jeweils eigene Beiträge zur Verbundfinanzierung in mindestens gleicher Höhe erbringen. Diese kommunalen Beiträge dürfen nicht aus Zuweisungen des Landes nach § 15 dieses Gesetzes erbracht werden. Andernfalls wird die Zuweisung des Landes zur Verbundförderung nur entsprechend anteilig gewährt.

(5) Die von den Verbünden ermittelten Ausgleichszahlungen für Verkehre in der Aufgabenträgerschaft des Landes werden direkt vom Land an die jeweiligen Verkehrsunternehmen zugewiesen und von der jeweiligen Zuweisung an die Aufgabenträger abgezogen. Soweit in Verbünden das Land als Aufgabenträger selbst über die allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung des Verbundtarifs mit beschließt, kann eine abweichende Finanzierung in der zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden.

(6) Die Zuweisungen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Aufgabenträger beziehungsweise die Verkehrsverbünde im Rahmen der Vorgaben der Aufgabenträger sicherstellen, dass

  1. 1.

    gemäß Absatz 1 der flächendeckende Bestand von Verkehrsverbünden und die flächendeckende Anwendung eines Verbundtarifs sichergestellt wird,

  2. 2.

    die Verbundstruktur wettbewerbsneutral und transparent ausgestaltet und dadurch ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verbund gewährleistet ist, der entsprechende Mitwirkungsbefugnisse für alle Marktteilnehmer ermöglicht,

  3. 3.

    transparente und verkehrsunternehmensneutrale Einnahmeaufteilungsverfahren grundsätzlich nach der Nutzung der Verkehre im Verbund zur Anwendung kommen,

  4. 4.

    landeseinheitliche Beförderungsstandards und Service- und Marketingkonzepte wie landesweite Kundenserviceanlaufstellen sowie sonstige Aktivitäten zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Mobilität umgesetzt werden,

  5. 5.

    das Land bei der Durchführung von Vergabeverfahren für das Erbringen von Nahverkehrsleistungen insbesondere durch die Bereitstellung von Daten unterstützt wird,

  6. 6.

    dem Land Fahrplan- und Echtzeitinformationen sowie Nachfragedaten zur Nutzung im Rahmen der Ausbaustrategie des Landes und zur Verbesserung der Fahrgastinformation bereitgestellt werden,

  7. 7.

    die Haltestellen- und Fahrplandaten für alle in den Verbund einbezogenen Linien zur Ansicht und Weiterverarbeitung im offenen digitalen Standardformat unter einer offenen Datenlizenz dem Land zur Verfügung gestellt werden und

  8. 8.

    im Interesse einer integrierten Aufgabenwahrnehmung das Land weiterhin beratendes Mitglied in den Aufsichtsgremien der Verbundgesellschaften oder Mitglied in den Zweckverbänden bleibt.

(7) Das Land kann die Zuweisung entsprechend kürzen beziehungsweise zurückfordern, wenn eine der Voraussetzungen in Absatz 6 nicht erfüllt wird. Die Verwendung der Zuweisungen ist dem Land jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss eines Kalenderjahres durch den Aufgabenträger nachzuweisen.

(8) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung insbesondere

  1. 1.

    die Höhe der Zuweisung auf die Aufgabenträger,

  2. 2.

    die Konkretisierung der Anwendung des BW-Tarifs nach § 9 Absatz 3,

  3. 3.

    eine abweichende Finanzierung gemäß Absatz 5,

  4. 4.

    die Konkretisierungen der Voraussetzungen nach Absatz 6 für die Verbundförderung und

  5. 5.

    das Verfahren, die Zuständigkeiten für die Auszahlung, den Nachweis und die Prüfung über die Verwendung der Zuweisung

zu regeln.

(9) Neben der Verbundförderung nach Absatz 4 stellt das Land zusätzlich weitere Mittel für verbundgrenzüberschreitende Verkehre mit Anwendung des BW-Tarifs nach Absatz 3 Satz 1 sowie für weitere zeitlich befristete Förderungen von Tarifmaßnahmen und Verbundzusammenschlüssen im Rahmen der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen zur Verfügung. Das Nähere regelt eine nach § 18 erlassene Verwaltungsvorschrift.