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§ 9 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Zweiter Abschnitt – Berufsfeuerwehr

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 9 NBrandSchG – Aufstellung und Auflösung

(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen.

(2) 1Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung auf andere Weise sichergestellt sind.