§ 9 LjagdG M-V, Angliederungsgenossenschaft

Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. § 9 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.