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§ 9 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LbV – Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 46 BayBG zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden, beträgt die Probezeit zwei Jahre. 2Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 3§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Zeiten, in denen die leitende oder eine vergleichbare Funktion bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. 5Über die Verkürzung der Probezeit entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde. 6An Stelle der zuständigen obersten Dienstbehörde entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit über die Verkürzung der Probezeit die Staatsregierung (Art. 18 Abs. 1 BayBG) und für die Beamtinnen und Beamten des Landtags das Präsidium des Landtags.

(2) Die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Feststellung; Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.