§ 9 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Raumordnungspläne
§ 9 LaplaG – Regionalpläne
Regionalpläne entwickeln sich aus dem Landesentwicklungsplan und enthalten die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für die in § 3 festgelegten Planungsräume. Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Regionalplanes für den jeweiligen Planungsraum zu beteiligen; die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind hierbei einzubeziehen.