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§ 9 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LaplaG – Regionalpläne

Regionalpläne entwickeln sich aus dem Landesentwicklungsplan und enthalten die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für die in § 3 festgelegten Planungsräume. Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Regionalplanes für den jeweiligen Planungsraum zu beteiligen; die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind hierbei einzubeziehen.