Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Wahlbezirke

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LWO – Allgemeine Wahlbezirke

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.