§ 9 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Wahlbezirke
§ 9 LWO – Allgemeine Wahlbezirke
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.