§ 9 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
§ 9 LRHG – Geheimausgaben
Ist im Haushaltsplan bestimmt, dass die Prüfung allein durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes vorgenommen wird, tritt an die Stelle der Entscheidung im Kollegium die alleinige Entscheidung des Präsidenten. Bei der Prüfung nach Satz 1 kann der Präsident Fachkräfte hinzuziehen.