Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBWG – Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern, die nach diesem Gesetz und der Satzung bestellt und abberufen werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der Beschäftigten nach § 10 zu wählen sind und soweit sich aus § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Sieben der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder müssen unabhängig sein. Jeder Träger hat das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion erforderliche Sachkunde zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die Landesbank betreibt, besitzen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben.

(3) Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Ein Aufsichtsratsmitglied ist auf Antrag des Aufsichtsrats oder eines Trägers durch die Hauptversammlung abzuberufen, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. § 19 dieses Gesetzes bleibt unberührt.