§ 9 KHEntgG, Vereinbarung auf Bundesebene
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
- 1.
einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Abs. 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen),
- 2.
einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe,
- 3.
die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge,
- 4.
Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können,
- 5.
die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Abs. 5 Satz 4,
- 5a.
bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013, den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen,
- 6.
bis zum 31. August 2003 den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4 Satz 1.
2Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 1 geändert und Nummer 5 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 1 Nummer 5a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) (1. 8. 2012). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl I S. 1461).
(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) (1. 8. 2012).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 20.04.2010, B 1 KR 24/09 R - Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs. 9 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
- BSG, 20.04.2010, B 1 KR 25/09 R - Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs. 9 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
- BSG, 20.04.2010, B 1 KR 20/09 R - Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs. 9 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
- BSG, 08.11.2011, B 1 KR 8/11 R - Vergütung stationärer Krankenhausleistungen - Abrechenbarkeit der Fallpauschale nach F57A des 2006 geltenden Fallpauschalenkatalogs für eine perkutane…
- BSG, 25.11.2010, B 3 KR 4/10 R - Vor einem Thorax-Eingriff durchgeführte Untersuchungen zur Abklärung von Thrombose-Risiken sind mit der für diese Operation vorgesehenen Standard-Vergütung nach DRG E0…
- BSG, 13.11.2012, B 1 KR 14/12 R - Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung - Offenlegung der Rechnungsstellung durch das Krankenhaus bei zweifelhafter und…
- BSG, 30.06.2009, B 1 KR 24/08 R - Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung mit Durchführung einer Koronarangiographie an einem Patienten mit zunehmender…
- BSG, 06.03.2012, B 1 KR 15/11 R - Vergütung stationärer Krankenhausleistungen - Verminderung der Fallpauschalenvergütung um Verlegungsabschlag bei nicht länger als 24 Stunden andauernder…
- BSG, 12.01.2010, B 2 U 28/08 R - Begründung einer vertraglichen Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung bei der Aufnahme in ein zum…
- § 4 KHEntgG, Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009
- § 5 KHEntgG, Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen
- § 6 KHEntgG, Vereinbarung sonstiger Entgelte
- § 7 KHEntgG, Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
- § 8 KHEntgG, Berechnung der Entgelte
- § 10 KHEntgG, Vereinbarung auf Landesebene
- § 20 SächsBhVO, Krankenhausleistungen
- BSG, 12.07.2012, B 3 KR 15/11 R - Vergütung einer Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung - Zulässigkeit einer Fallzusammenführung nach der Fallpauschalenvereinbarung für das…
