§ 9 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland
2. Abschnitt – Der Zweckverband
§ 9 KGG – Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen
(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, abschließen; § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbandes kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.