§ 9 JVEG, Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
(1) 1Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
| in der Honorargruppe ... | in Höhe von ... Euro |
|---|---|
| 1 | 50 |
| 2 | 55 |
| 3 | 60 |
| 4 | 65 |
| 5 | 70 |
| 6 | 75 |
| 7 | 80 |
| 8 | 85 |
| 9 | 90 |
| 10 | 95 |
| M 1 | 50 |
| M 2 | 60 |
| M 3 | 85 |
2Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1. 3Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. 4Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. 5§ 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. 6Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.
(3) 1Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro. 2Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 24.03.2010, 2 BvR 1257/09 - Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen das grundgesetzlich verankerte Willkürverbot - Überprüfung…
- BGH, 14.10.2010, Xa ZR 62/07 - Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einschließlich deren Vorbereitung und der Anreisekosten
- BVerwG, 06.10.2009, BVerwG 4 KSt 1009.07 - Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen und Teilnahme an mündlichen Verhandlungen - Geltendmachung von erkennbar an…
- BGH, 12.12.2011, X ZR 116/08 - Obergrenze für den anrechnungsfähigen Zeitaufwand i.R.d. Vergütung eines Sachverständigen in einem Patentnichtigkeitsverfahren
- BGH, 12.07.2011, X ZR 115/06 - Stundensatz von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren - Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens und die…
- BGH, 15.02.2011, X ZR 7/09 - Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in einem Patentnichtigkeitsverfahren
- BGH, 16.12.2010, Xa ZR 14/10 - Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie Abrechnung der angefallenen…
- BGH, 16.12.2010, Xa ZR 68/07 - Zuordnung der Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren zu der "Honorargruppe 10"
- BGH, 28.07.2009, X ZR 139/07 - Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens
- § 20 DVO-BauGB, Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses
- § 8 JVEG, Grundsatz der Vergütung
- § 12 JVEG, Ersatz für besondere Aufwendungen
- § 13 JVEG, Besondere Vergütung
- Anlage 1 JVEG
- § 9 PTSG, Entgelte; Entschädigung
- § 35 PUAG, Kosten und Auslagen
- § 30 SächsBhVO, Gebärdendolmetscher
- § 44 ThürBhV, Sonstige Leistungen
- § 36 VSG Bln, Vertrauensperson des Ausschusses für Verfassungsschutz
