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§ 9 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Zweiter Abschnitt – Erziehungsmaßregeln

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 JGG – Arten

Erziehungsmaßregeln sind

  1. 1.
    die Erteilung von Weisungen,
  2. 2.
    die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163), geändert durch G vom 16. 2. 1993 (BGBl I S. 239).