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§ 9 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.07.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 9 HessAbgG – Höhe und Zahlungsweise des Übergangsgeldes

(1) 1Das Übergangsgeld wird in Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 dreimal gezahlt. 2§  5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Für jedes weitere volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird ein weiteres Übergangsgeld gezahlt. (1)

(2) Das Übergangsgeld wird höchstens für ein Jahr gewährt.

(3) 1Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, Einkommens- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Rentenansprüche werden nach Maßgabe des § 26 auf das Übergangsgeld angerechnet. 2Gleiches gilt auch für die Bezüge, die auf Grund einer bestehenden oder früheren Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt werden.

(4) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags, erlischt auch der Anspruch auf noch nicht gezahlte Übergangsgelder.

(1) Red. Anm.:

Siehe hierzu Veröffentlichung der Präsidentin des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2023 vom 16. Mai 2023 (GVBl. S. 409).