§ 9 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Abschnitt – Entrichtung von Hochschulabgaben
§ 9 HAbgG NRW – Datenschutz
Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder an die NRW.Bank auf Anforderung des Empfängers diejenigen personenbezogenen Daten der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder die NRW.Bank zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.