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§ 9 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 9 GKV – Allgemeines

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. Die Untersuchung und die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen obliegen abweichend von Satz 2 dem Mitglied. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder treffen abweichend von Satz 2 auch die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grund von Kannvorschriften.