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§ 9 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 EigG – Personal

(1) Der Eigenbetrieb beschäftigt Angestellte und Arbeiter. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Personalangelegenheiten der einzelnen Dienstkräfte.

(2) Die Rechtsverhältnisse von Beamten bleiben unberührt. Will der Eigenbetrieb eine Stelle für Angestellte aus besonderen betrieblichen Gründen mit einem Bewerber besetzen, der planmäßiger Beamter ist, so kann die Dienstbehörde sie mit Umwandlungsvermerk in eine gleichwertige Planstelle für Beamte umwandeln. Wird ein Beamter zum Geschäftsleiter bestellt, so kann er daraus keinen Anspruch auf Beförderung herleiten; ihm wird, wenn mit der Bestellung die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes verbunden ist, eine Zulage nach näherer Maßgabe des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(3) Geschäftsleiter und Dienstkräfte arbeiten im Interesse von Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eng und partnerschaftlich zusammen. Die einzelnen Dienstkräfte handeln im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen über Arbeitsentgelte und die Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen bedürfen der Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres.