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§ 9 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Wahlbezirke und Wahlorgane

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremWahlG – Wahlbezirke

Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlbereich in Wahlbezirke aufgeteilt.