§ 9 AufenthG, Niederlassungserlaubnis
(1) 1Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 2Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 3§ 47 bleibt unberührt.
(2) 1Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- 2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
- 3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- 4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
- 5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
- 6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- 7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
- 9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
2Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. 3Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. 4Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. 5Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. 6Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) 1Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. 2Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. 3Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
- 2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
- 3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Zu § 9: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BSG, 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen Nicht-EU-Ausländers in der gesetzlichen Krankenversicherung
- BVerwG, 30.03.2010, BVerwG 1 C 8.09 - Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses einfacher Verständigungsmöglichkeit in deutscher Sprache bei Nachzug des Ehegatten zu einem in Deutschland lebenden…
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 7/08 R - Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld - Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit hinausgehender…
- BVerwG, 16.08.2011, BVerwG 1 C 12.10 - Erfüllung der Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die allgemeine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Ausnahme von der…
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 5/08 R - Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld nur bei der Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit…
- BVerwG, 16.11.2010, BVerwG 1 C 21.09 - Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers i.S.v. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei Decken des eigenen Bedarfs mit seinem Erwerbseinkommen und…
- BSG, 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R - Anspruch auf Elterngeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbsberechtigung
- BVerwG, 16.08.2011, BVerwG 1 C 4.10 - Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach Erteilung der…
- BSG, 30.09.2010, B 10 EG 7/09 R - Anspruch auf Erziehungsgeld - Beteiligtenfähigkeit der Bezirkregierung Münster am sozialgerichtlichen Verfahren
- BVerwG, 27.05.2010, BVerwG 5 C 8.09 - Analphabetismus als Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 10 Abs. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - Berücksichtigung und Ausgleich von Analphabetismus bei…
- BVerwG, 30.03.2010, BVerwG 1 C 6.09 - Berechnung von Aufenthaltszeiten bzw. Fiktionszeiten i.R.d. Beantragung einer Niederlassungserlaubnis - Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus…
- BVerfG, 16.12.2010, 2 BvL 16/09 - Vereinbarkeit von § 104a Abs. 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit dem GG - Hinreichende Darlegung der Konsequenz eines anderen Ergebnisses im Falle der…
- BVerwG, 22.05.2012, BVerwG 1 C 6.11 - Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts
- BVerwG, 10.11.2009, BVerwG 1 C 24.08 - Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Rechtsfolgen einer Unterbrechung des…
- BSG, 15.12.2011, B 10 EG 15/10 R - Anspruch auf Elterngeld - Leistungsausschluss für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
- BVerwG, 15.01.2013, BVerwG 1 C 7.12 - Verhältnismäßigkeit von aufenthaltsbeschränkenden Auflagen in Niederlassungserlaubnissen für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gem. § 23 Abs. 2…
- BVerwG, 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10 - Anrechnung der Zeitdauer der zwischenzeitlichen Duldung vor Abschluss des Asylverfahrens auf die für die Aufenthaltserlaubnis relevante Zeitspanne i.R. der…
- BVerwG, 19.04.2011, BVerwG 1 C 2.10 - Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel und lebt auch durch die Rücknahme der…
- BVerwG, 26.10.2010, BVerwG 1 C 19.09 - Eigenständige Bedeutung der beiden negativen Tatbestandsmerkmale in dem Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Widerlegbare…
- BVerwG, 23.09.2009, BVerwG 1 B 16.09 - Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Fragen des revisiblen Rechts hinsichtlich etwaiger Auskünfte der Ausländerbehörde aus dem…
