Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArchtG-LSA – Löschung der Eintragung

(1) Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste oder das Verzeichnis der Gesellschaften sind zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Eingetragenen verstorben sind oder die Gesellschaft aufgelöst ist,

  2. 2.

    die Eingetragenen oder die Gesellschaft schriftlich oder elektronisch auf die Rechte aus ihrer Eintragung verzichtet haben,

  3. 3.

    der Berufsrechtsausschuss bestandskräftig auf Löschung erkannt hat,

  4. 4.

    Tatsachen nachträglich eintreten oder nachträglich bekannt werden und auch noch bestehen, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung hätten führen müssen.

(2) Werden Gesellschaften aus dem Verzeichnis der Gesellschaften gelöscht oder wurde ihnen die Eintragung versagt, darf der Name der Gesellschaft die geschützte Berufsbezeichnung nicht mehr enthalten.