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§ 9 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 1. – Diensterfindungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArbnErfG – Vergütung bei Inanspruchnahme

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

Zu § 9: Geändert durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521).