§ 9 AG-SGB II, Zielvereinbarungen

Gemäß § 48b Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen einerseits das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und andererseits das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales mit den zugelassenen kommunalen Trägern Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab.