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§ 9 AGSGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: AGSGG,HE
Gliederungs-Nr.: 213-1
gilt ab: 28.09.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 226 vom 24.08.1989

§ 9 AGSGG

Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), sind für die Vollstreckung zugunsten

  1. 1.

    einer Landesbehörde die Finanzämter,

  2. 2.

    einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen; unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.