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§ 9 26. BImSchV
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 26. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-26
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 26. BImSchV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage wesentlich ändert,

  3. 3.

    entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.