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§ 99a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Dritter Abschnitt – Qualitätsentwicklung und Weiterentwicklung des Schulwesens

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 99a HSchG – Landesschulbeirat

(1) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. 1.

    fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Landeselternbeirats,

  2. 2.

    vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landesausschusses für Berufsbildung, davon jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

  3. 3.

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen,

  4. 4.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung (Frankfurt),

  5. 5.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertretern

    1. a)

      des Hauptpersonalrats Schule sowie

    2. b)

      des Landesschülerrats,

  6. 6.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter

    1. a)

      der evangelischen Kirche,

    2. b)

      katholischen Kirche,

    3. c)

      des Landesstudierendenrats der Schulen für Erwachsene,

    4. d)

      des Landesstudierendenrats der Fachschulen,

    5. e)

      Schulen in freier Trägerschaft,

    6. f)

      der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Ausländerbeiräte,

    7. g)

      des Landesjugendhilfeausschusses,

    8. h)

      des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

    9. i)

      des Deutschen Beamtenbundes,

  7. 7.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Städtetags und des Hessischen Landkreistags sowie

  8. 8.

    der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen.

(2) Die Mitglieder des Landesschulbeirates werden spätestens sechs Monate nach Beginn einer Legislaturperiode des Hessischen Landtags vom Kultusministerium berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Dienstherrn oder des jeweiligen Gremiums für die Dauer der Legislaturperiode. Als Mitglied scheidet aus, wer nicht mehr im Dienst des jeweiligen Dienstherrn steht oder dem jeweiligen Gremium nicht mehr angehört oder wer durch Erklärung gegenüber dem Hessischen Kultusministerium von seinem Amt zurücktritt. In diesen Fällen ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Legislaturperiode zu benennen und vom Kultusministerium zu berufen.

(3) Je ein Mitglied der Fraktionen im Hessischen Landtag kann an den Sitzungen des Landesschulbeirats als Gast teilnehmen. An den Sitzungen des Landesschulbeirats kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei sowie jeweils des für die Finanzen, für das Kommunalwesen, für die Landesentwicklung, für Frauenfragen, für die Kinder- und Jugendhilfe, für die Berufsbildung und für die Hochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der Landesschulbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Kultusministerium einberufen. Die Kultusministerin oder der Kultusminister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Landesschulbeirats teil und leitet sie. Die Sitzung des Landesschulbeirats kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.

(5) Die Mitglieder des Landesschulbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der Fahrkosten, ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und ein Übernachtungsgeld, sofern eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes erforderlich ist.