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§ 99 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 99 SchulG – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nicht abweichend geregelt, finden auf die Arbeit der Schülervertretung einschließlich der Unterstützung durch Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer, der Schülerzeitungen und Schülergruppen die §§ 79 bis 81 und 83 bis 87 entsprechende Anwendung.

(2) An berufsbildenden Schulen bestehen die Klassensprecherversammlungen für die jeweiligen Schularten; die Klassensprecherversammlungen wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Für Berufsschulen können Tagessprecherinnen und Tagessprecher gewählt werden. Die Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied der Klassensprecherversammlung sowie die Tagessprecherinnen und Tagessprecher wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher.

(3) Eine Landesschülervertretung kann entweder bezogen auf die berufsbildenden Schulen als Schulart oder schulartübergreifend gemeinsam mit den weiterführenden allgemein bildenden Schulen und den Förderzentren gebildet werden. Das Landesschülerparlament setzt sich aus je zwei Delegierten der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen.