§ 99 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden → 2. Abschnitt – Verwaltungsbehörden
§ 99 NPOG – Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.