§ 99 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
II. – Das Verwaltungsverfahren → 4. – Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 99 LVwG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt eine Person, die
- 1.eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl sie zur Übernahme verpflichtet ist, oder
- 2.eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme sie verpflichtet war, ohne wichtigen Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.