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§ 99 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Einheitsbewertung → D. – Betriebsvermögen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 99 BewG – Betriebsgrundstücke

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,

  1. 1.
    zum Grundvermögen gehören würde oder
  2. 2.
    einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.

(2) (weggefallen)

(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

Zu § 99: Geändert durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297) und 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).